Inkasso
Inkasso bezeichnet den geschäftsmäßigen Einzug von Forderungen im eigenen oder fremden Namen. Dabei wird zwischen Treuhand-Inkasso und dem Forderungskauf unterschieden. Beim Treuhand-Inkasso erhält das Inkassobüro eine Vollmacht von Ihrem Gläubiger und treibt die Forderung in dessen Namen ein. Beim Forderungskauf dagegen kauft das Inkassobüro Ihrem Gläubiger die Forderung ab und tritt somit an dessen Stelle, inklusive aller Rechte und Pflichten. Der wesentliche Unterschied für Sie als Schuldner ist, dass beim Treuhand-Inkasso Inkassogebühren verlangt werden dürfen, beim Forderungskauf dagegen nicht. Wenn Sie einen Brief von einem Inkassounternehmen erhalten und dort zusätzlich zu der Hauptforderung Inkassogebühren geltend gemacht werden, sollten Sie sich also immer rückversichern, um welche Inkassoform es sich handelt.
Diese Gebühren können von einem Inkassobüro verlangt werden
Wenn Sie einen Brief von einem Inkassobüro bekommen, bedeutet dass in der Regel, dass Sie eine offene Rechnung trotz mehrerer Mahnungen nicht beglichen haben. Da es in der Branche das ein oder andere schwarze Schaf gibt, sollten Sie sich in jedem Fall vergewissern, dass die Forderung tatsächlich existiert und Sie noch nicht gezahlt haben.
Mit dem Einschalten des Inkassobüros entstehen weitere Kosten, die Sie auch ersetzen müssen, wenn Sie gegenüber dem Gläubiger im Verzug sind. Jedoch müssen Sie nicht alle Kosten ersetzen. Die folgenden Positionen kann ein Inkassobüro zusätzlich zu der Hauptforderung geltend machen:
- Inkassogebühren: Wenn es sich um ein Treuhand-Inkasso handelt, darf das Inkassobüro die Gebühren für das Inkassoverfahren verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH orientieren diese Gebühren sich an den Kosten für eine Bearbeitung durch einen Rechtsanwalt. Für die Tätigkeit des Inkassobüros fällt somit nach Nr. 2300 VVRVG eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 1,3 an. Eine höheren Gebührensatz darf ein Inkassobüro in der Regel nicht verlangen. Die genau Höhe der Gebühr richtet sich dabei nach der Höhe der Hauptforderung.
- Auslagenpauschale: Das Inkassogebühr kann eine Auslagenpauschale für Porto, Büromaterial etc. geltend machen. Diese darf jedoch nicht höher als 20 Prozent der entstandenen Inkassokosten sein und ist zusätzlich auf 20 Euro gedeckelt.
- Ermittlungskosten: Wenn dem Inkassobüro Verwaltungsgebühren für Anfragen beim Einwohnermeldeamt oder Schuldnerverzeichnis entstehen, kann es für diese Ersatz verlangen. Das gilt allerdings nur, wenn es diese Nachweisen kann. Ersetzt werden müssen nur tatsächlich angefallene Gebühren. Insbesondere der Aufwand des Inkassobüros muss nicht ersetzt werden.
- Vergleichs- und Ratenzahlungsgebühren: Gebühren, die das Inkassobüro nach Abschluss eines Vergleichs oder einer Ratenzahlungsvereinbarung verlangt, müssen nur ersetzt werden, wenn Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.
- Kosten für einen Mahnbescheid: Wenn das Inkassobüro im Zuge des Forderungseinzugs einen Mahnbescheid gegen Sie beantragt, müssen Sie die dadurch entstehenden Kosten bis zu einer Höhe von maximal 25,- Euro ersetzen.
- Vollstreckungsverfahren: Wenn das Inkassobüro gegen Sie Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, müssen Sie die Kosten dafür bei Nachweis vollständig ersetzen.
Diese Kosten müssen Sie dem Inkassobüro nicht ersetzen
Oft wird jedoch auch Ersatz für Kosten verlangt, für den es keine Grundlage gibt. Dazu zählen insbesondere:
- Umsatzsteuer: Wenn der Gläubiger Rechnungen stellt, die die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, darf das Inkassobüro nicht noch selber eine Umsatzsteuer verlangen.
- Inkassogebühren für den 1. Brief nach Titulierung der Forderung: Nachdem eine Forderung rechtskräftig festgestellt wurde (etwa durch ein gerichtliches Mahnverfahren), verlangen Inkassobüros oft für die Zahlungsaufforderung nach Zugang des Vollstreckungsbescheids eine weitere Inkassogebühr. Dies ist nicht zulässig.
- Kontoführungsgebühren: Kosten für die Führung des Forderungskontos müssen Sie nicht ersetzen.
- Inkassogebühren bei zusätzlichen Rechtsanwaltskosten: Wenn das Inkassobüro selber einen Rechtsanwalt einschaltet, um die Forderung durchzusetzen, müssen Sie zwar die dadurch entstandenen Kosten ersetzen, aber gleichzeitig entfallen alle bereits in Rechnung gestellten Inkassokosten.
Wenn das Inkassobüro bestimmte Forderungen zu Unrecht geltend macht, sollten Sie diesen Forderungen widersprechen und Sie natürlich auch nicht bezahlen.
So vermeiden Sie Inkassokosten
Die beste Methoden, Inkassokosten zu vermeiden, ist natürlich, offene Rechnungen rechtzeitig, spätestens jedoch nach der ersten Mahnung zu bezahlen. Allerdings ist das aus verschiedensten Gründen nicht immer möglich. Wenn Sie erkennen, dass Sie eine Rechnung nicht begleichen können, dann empfiehlt es sich, sofort mit dem Händler Kontakt aufzunehmen. Oft zeigen sich diese kulant und lassen sich auf eine längere Frist oder eine Ratenzahlung ein.
Oftmals findet sich der Tipp, nach dem Erhalt eines Inkassobriefs die Hauptforderung direkt an den Gläubiger zu überweisen und alle weiteren Zahlungsaufforderungen des Inkassobüros zu ignorieren. Zwar kann dies zum Erfolg führen, Sie müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass das Risiko besteht, dass das Inkassobüro ein Mahnverfahren einleitet oder im Extremfall sogar auf Zahlung klagt.