Unter Verzug versteht man die Verzögerung einer fälligen Leistung. Beim Rechnungskauf können Sie als Kunde in Zahlungsverzug gelangen, wenn Sie Ihre Rechnung zu spät begleichen.
Der Verzug ist im Bürgerlichen Gesetzbuch im § 286 geregelt. Das Gesetz kennt mehrere Arten, auf die Sie in Verzug kommen können:
Hierbei handelt es sich um den Regelfall. Wenn Sie auf eine Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit der Rechnung nicht leisten, sind Sie im Zahlungsverzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Da der Verzug erst durch die Mahnung ausgelöst wird, darf der Händler für die erste Zahlungserinnerung keine Mahnkosten geltend machen.
In Ausnahmefällen sieht das Gesetz auch einen Verzug vor, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist:
Das BGB kennt auch noch einen Auffangtatbestand für besondere Gründe, aus denen Sie auch ohne Mahnung in den Verzug kommen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Dieser ist auf den Kauf auf Rechnung in der Regel nicht anwendbar.
Der Verzug ist außerdem ausgeschlossen, wenn Sie die Umstände, unter denen die Zahlung unterbleibt, nicht zu vertreten haben (§ 286 Abs. 4 BGB) Dies ist etwa dann der Fall, wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht leisten können. Allerdings wird diese Vorschrift sehr restriktiv ausgelegt und ist im Grunde nur dann anwendbar, wenn Sie auch nicht in der Lage waren, einen Dritten mit der Zahlung zu beauftragen.
Beim Rechnungskauf ist der Zeitpunkt, ab dem Sie sich gegenüber dem Gläubiger im Zahlungsverzug befinden, in sofern von Bedeutung, als dass der Händler ab diesem Zeitpunkt von Ihnen Schadensersatz verlangen kann. Dies bezieht sich auf relativ geringe Summen wie Zinsausfälle oder Mahnkosten, aber auch auf höhere Schadenssummen wie etwa die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros zur vorgerichtlichen Durchsetzung der Forderung. Im Extremfall müssen Sie sogar die Kosten für einen Mahnbescheid oder Klage auf Zahlung ersetzen.